Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag?

Die Tätigkeiten von Arbeitnehmern in Drittbetrieben können auf verschiedenen Vertragsbeziehungen beruhen - mit unterschiedlichen Konsequenzen für die Unternehmen, was Verantwortung und Haftung anbelangt. Was unterscheidet die Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung von Arbeit, die auf einem Werkvertrag beruht?

 

Bei der Arbeitnehmerüberlassung, also der Zeitarbeit, setzt der Einsatzbetrieb, die Zeitarbeitnehmer wie seine eigenen Mitarbeiter nach seinen Vorstellungen in seinem Betrieb ein. Er ist weisungsbefugt und trägt damit grundsätzlich Verantwortung für ihre Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Arbeitgeber der Zeitarbeitnehmer bleibt aber die Zeitarbeitsfirma.

 

Bei einem Werkvertrag handelt es sich nicht um Zeitarbeit. Ein Fremdunternehmer - zum Beispiel auch ein Zeitarbeitsunternehmen - übernimmt einen kompletten Auftrag zur Realisierung eines Produktes oder einer Leistung in eigener Regie und muss entsprechendes Know-how mitbringen. Er verpflichtet sich, die konkret vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, und kann hierfür so viele Mitarbeiter einsetzen, wie er für erforderlich hält. Er erhält eine herstellungs- oder ergebnisbezogene Vergütung und in der Regel keinen Stundenlohn für seine Mitarbeiter. Diese dürfen aber nur für die vereinbarten Gewerke eingesetzt werden. Anders als bei der Zeitarbeit überträgt der auftragsführende Fremdunternehmer das Weisungsrecht über seine Mitarbeiter nicht auf den Kunden, sondern bleibt selbst weisungsbefugt - und verantwortlich. Das Unternehmerrisiko übernimmt ebenfalls der Auftragnehmer und er steht für den Leistungserfolg ein. Im Falle eines Arbeitsunfalls ist er der allein verantwortliche Arbeitgeber (RG)

 

Info:


  •  BG-Information "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen" (BGI 865), www.dguv.de Suchwort: "BGI 865"
  • "Merkblatt zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen von Werk- und selbständigen Dienstverträgen sowie anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes". www.arbeitsagentur.de Veröffentlichungen, Suchwort "AÜG 10"

Quelle: Sicherheitsreport 3/2013

Prävention zahlt sich betriebswirtschaftlich aus

Unternehmen profitieren von Investitionen in den Arbeitsschutz. Das belegt eine Studie der internationalen Vereinigung für Soziale Sciherheit (IVSS), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM).

 

In den Jahren 2010 und 2011 wurden 300 Unternehmen in 16 Ländern nach ihrer Einschätzung der betriebswirtschaftlichen Vor- und Nachteile von Ausgaben für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb befragt. Das Ergebnis: Die befragten Unternehmen erzielten insgesamt einen "Return on Prevention" (ROP) in Höhe von 2,2. Dies bedeutet: Jeder Euro, den ein Unternehmen in betriebliche Präventionsarbeit investiert, zahlt sich in einem ökonomischen Erfolgspotenzial von 2,2 Euro aus. "Hierbei handelt es sich um den Mittelwert. Was das einzelne Unternehmen tatsächlich zurückbekommt, hängt natürlich auch von der wirtschaftlichen Situation und den Marktbedingungen ab", erläutert Professor Dietmar Bräuning von der Uni Gießen, der das Forschungsprojekt begleitete.

 

Die Studie basiert auf standardisierten Interviews. Dabei zeigte sich zusätzlich, dass vor allem die mit dem Arbeitsschutz verbundene Verbesserung des Images in der Öffentlichkeit und der Betriebskultur, eine gestiegene Motivation und Zufriedenheit der Beschäftigten sowie die Reduzierung von Ausfallzeiten und Betriebsstörungen von Bedeutung sind. "Egal  in welchem untersuchten Land: Wer erfolgreich sein und bleiben will, sollte in Prävention investieren", fasst Bräuning die Studie zusammen

 

Der abschließende Report zur Studie "Calculating the international return on prevention for companies: Costs and benefits of investments in occupational safety and health", wird im Herbst veröffentlicht. Eine Zusammenfassung des Forschungsberichts finden Sie auf der Website der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS)

 

Quelle: Prävention online

TRGS: Neue Beschlüsse

Zum 01. Dezember 2011 wird das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst. Damit werden die Anforderungen an die Produkte den europäischen Regelungen angepasst.

 

Das Produktsicherheitsgesetz will die Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachung und Zollbehörden intensivieren, um gefährliche Produkte möglichst frühzeitig aufzuspüren. Zudem wird der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Gesetz auf bis zu 100.000 Euro erweitert. Mit dem neuen Gesetz wird erstmals auch ein einheitlicher Richtwert für die Überprüfung von Stichproben durch die Marktüberwachungsbehörden von 0,5 Stichproben je 1.000 Einwohner gesetzlich festgeschrieben.

 

Mit dem Ziel, das GS-Zeichen zu stärken, werden einige neue Bestimmungen eingeführt. So wird z. B. das GS-Zeichen dann nicht mehr zuerkannt, wenn das Produkt bereits eine CE-Kennzeichnung trägt. Das GS-Zeichen kann dann nur noch nach weitergehenden Prüfungen verliehen werden. Außerdem müssen alle GS-Stellen zukünftig Informationen über Zeichenmissbrauch veröffentlichen.

 

Am 11. November 2011 ist das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt damit am 01. Dezember in Kraft. Neu gefasst werden auch die an das Gesetz angebundenen Verordnungen. Die Maschinenverordnung ist somit künftig die 9. Verordung zum Produktsicherheitsgesetz -9. ProdSV. Entsprechendes gilt für die anderen Verordnungen wie die Verordnung über die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung auf dem Markt -8. ProdSV.

 

Den kompletten Gesetzestext können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAMS) kostenlos herunterladen.

 

Quelle: BAMS u. Prävention online

 

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat im Mai 2011 eine Reihe neuer Beschlüsse zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) gefasst.

 

Neugefasste TRGS:

 

  • TRGS 200 - Einstufung und Kennzeichnung
  • TRGS 201 - Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • TRGS 513 - Tätigkeiten an Sterilisatoren und Sterilisationskammern mit Ethylenoxid und Formaldehyd
  • TRGS 907 - Verzeichnis sensibilisierender Stoffe

 

Geänderte/ergänzte TRGS:

 

  • TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte

 

Die Beschlüsse wurden im Sommer 2011 im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) veröffentlicht.

Zu den Aufgaben des AGS zählen unter anderem die Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Erarbeitung von Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).

 

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom AGS aufgestellt und entsprechend angepasst.

 

Auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) finden Sie eine Übersicht zu den geltenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe.

 

Quelle: BAuA und Prävention online

Definition "Grundbetreuung" und "anlassbezogene Betreuung" nach DGUV Vorschrift 2

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:

 

1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

 

1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung.

 

1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

 

1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung.

 

2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention

 

2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen.

 

2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen.

 

3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention

 

3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen.

 

3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten.

 

3.3 Information und Aufklärung.

 

4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

 

4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation.

 

4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung.

 

4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen.

 

4.4 Kommunikation und Information sichern.

 

4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen.

 

4.6 Betriebliche und arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren.

 

4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen.

 

5. Untersuchung nach Ereignissen

 

5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen.

 

5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen.

 

5.3 Verbesserungsvorschläge.

 

6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessensvertretungen, Beschäftigten

 

6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen.

 

6.2 Beantwortung von Anfragen.

 

6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen.

 

6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren.

 

7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten


7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen.

 

7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern.

 

7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes.

 

7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten.

 

8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

 

8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern.

 

8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften.

 

8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz.

 

8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen.

 

8.5 Nutzung eines ständigen Kontakts mit Führungskräften.

 

8.6 Sitzung des Arbeitsschutzausschusses.

 

9. Selbstorganisation

 

9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung).

 

9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen.

 

9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten.

 

9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen.

Inhalte der "anlassbezogenen Betreuung"

 

1. Beratung bei der Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen.

 

2. Beratung bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben.

 

3. Beratung bei grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren.

 

4. Beratung bei Einführung neuer Arbeitsverfahren.

 

5. Beratung bei der Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe.

 

6. Beratung bei der Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben.

 

7. Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit.

 

8. Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten.

 

9. Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

 

10. Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.